Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote der DSF Deutscher Fahrdienst sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch DSF Deutscher Fahrdienst zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang seinerseits die Annahme erklärt.
§2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Abholungszeiten
3.1 Die Abholung erfolgt zur vereinbarten Zeit vor der Haustüre der angegebenen Abholadresse. DSF Deutscher Fahrdienst verpflichtet sich, die vereinbarte Abholzeit um nicht mehr als 15 Minuten zu überschreiten. Innerhalb dieser Frist gilt die Abholung als rechtzeitig. Sollte DSF Deutscher Fahrdienst dieses Pünktlichkeitsversprechen wegen unvorhersehbarer Ereignisse nicht einhalten können, ist der Kunde berechtigt auf Kosten von DSF Deutscher Fahrdienst ein Ersatzfahrzeug (z.B. Taxi) zu ordern.
3.2 Der Kunde muss plus/minus 30 Minuten zum vereinbarten Abholtermin unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar sein. Erfolgt die Abholung durch DSF Deutscher Fahrdienst zu der vom Kunden vorgegebenen Abholzeit, ist der Kunde für das rechtzeitige Erreichen seines Termins oder z.B. seines Fliegers selbst verantwortlich. DSF Deutscher Fahrdienst empfiehlt, immer eine Sicherheitsreserve von mindestens 60 Minuten einzuplanen
4. Beförderung von Kindern / Gepäck
4.1 Der DSF Deutsche Fahrdienst ist gesetzlich verpflichtet, Kinder unter 11 Jahren und einer Körpergröße unter 1,50 cm durch geeignete Rückhaltevorrichtungen zu sichern. Daher muss der Kunde bei der Vorbestellung das Alter der Kinder angeben. Für Kinder bis 18 Monaten ist das Mitbringen einer eigenen Babyschale erforderlich. Auf Wunsch lagert der Fahrdienst diese bis zur Rückkehr des Kunden kostenfrei ein.
4.2 Jeder Fahrgast kann kostenfrei einen üblichen Reisekoffer und ein Handgepäck mit sich führen. Andere oder zusätzliche Gepäckstücke müssen bei der Vorbestellung deklariert und von DSF Deutscher Fahrdienst akzeptiert werden. Rollstuhl bzw. Rollator (kein Elektro Rollstuhl) können ebenfalls kostenfrei mitgenommen werden, sie müssen bei der Vorbestellung deklariert werden.
5. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen, Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch den DSF Deutscher Fahrdienst, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Fahrdienst nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Der DSF Deutscher Fahrdienst hat dem Besteller Änderungen, unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Fahrdienstes möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Fahrpreis.
2. Die Bezahlung erfolgt üblicherweise per Bankeinzug, Überweisung oder ersatzweise bar.
3. Anspruch besteht nur auf die kürzeste Strecke zwischen Abhol- und Zieladresse. Für jede weitere Adresse derselben Tour berechnet der DSF Deutscher Fahrdienst einen individuellen Preis (Pauschalpreis) und sind separat zu bezahlen.
Alle Preise inklusive Umsatzsteuer von 19 % MwSt.
§5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat der Fahrdienst dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Fahrpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Fahrpreis unter Abzug des Wertes, der vom Fahrdienst ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Der Fahrdienst kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Bei einem Rücktritt a. bis zu 5 Werktagen vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %, b. bis zu 1 Werktag vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %, c. ab 12 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %; wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Fahrdienstes überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Fahrdienstes zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist der Fahrdienst verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den der Fahrdienst nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Fahrdienst eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§6 Rücktritt und Kündigung durch den DSF Deutscher Fahrdienst
1. Rücktritt der DSF Deutscher Fahrdienst kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die, ihm in unmittelbarem Zusammen mit der Fahrzeugbestellung entstandenen, notwendigen Aufwendungen fordern.
2. Kündigung
2.1. Der Fahrdienst kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantäne Maßnahmen wie bei Corona Covid 19, oder ähnliche Pandemien sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist der Fahrdienst auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf den DSF Deutscher Fahrdienst nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen. Keine Rückbeförderungspflicht besteht, wenn die Rückbeförderung für den DSF Deutscher Fahrdienst aus in der Person des Beförderten liegenden Gründen unzumutbar ist.
2.2. Kündigt der Fahrdienst den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§7 Haftung
1. Der Fahrdienst haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Der Fahrdienst haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Fahrdienstes bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 Euro gehaftet. Überstieg der auf den einzelnen Fahrgastbezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil bis zum dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 Euro übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Der Fahrdienst haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt dem Fahrdienst und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 1-5 umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mit befördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für den Fahrdienst unzumutbar ist. Rücktrittsansprüche des Bestellers gegenüber dem Transportunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an den DSF Deutscher Fahrdienst zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. 5. Der DSF Deutscher Fahrdienst nimmt derzeit an Streitschlichtung entsprechend dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht teil.
§11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich Langen (Hessen).
2. Gerichtsstand ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Langen (Hessen). Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls Langen (Hessen).
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§12 Datenschutz
DSF Deutscher Fahrdienste respektiert die Privatsphäre des Kunden. DSF Deutscher Fahrdienste sammelt, speichert und verwendet personenbezogene Daten nur zur Bearbeitung des Auftrages. DSF Deutscher Fahrdienste versichert, Kundendaten und Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das eingesetzte Personal wurde von DSF Deutscher Fahrdienste ebenfalls zum Datenschutz verpflichtet.
§13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrages. Unwirksame Klauseln werden dann durch gesetzliche Vorschriften ersetzt.
§14 Schlussbestimmung
Mündliche Absprachen, die von den AGBs abweichen sind nur wirksam, wenn Sie von DSF Deutscher Fahrdienst schriftlich bestätigt worden sind. Die AGBs sind nur in der neuesten Fassung gültig. (AGB DSF2020.001)
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